Informationen des Niedersächsischen Kultusministeriums

Wichtige Informationen finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums: www.mk.niedersachsen.de

Informationen des Kultusministeriums über die aktuellen Vorgaben für den Schulbetrieb.
(Aktualisiert am 21.10.2022)

Zurzeit gelten folgende Regeln:

Unterricht
Es gilt Präsenzunterricht an allen Schulen, solange die örtlichen Gesundheitsbehörden keine andere Weisung geben.
Testen
Schülerinnen und Schülern sowie Beschäftigten stehen zwei Tests pro Woche pro Person für freiwillige - insbesondere Anlassbeszogene - Tests zur Verfügung. Die dafür benötigten Tests werden über die Schulen bestellt und ausgegeben. Die Teilnahme an schulischen Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte ist freiwillig. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler oder eine beschäftigte Person nach Ablauf von fünf Tagen die Isolation beendet oder nach einem Infektionsfall in einer Lerngruppe die übrigen Schülerinnen und Schüler der Lerngruppe als Kontaktpersonen anzusehen sind.
In Stufe 2 des Stufenplans hätten Schülerinnen und Schüler wieder die Pflicht, sich pro Woche zwei Corona-Schnelltests zu unterziehen.
Absonderung bei Infektionsfall
Die aktuelle Niedersächsische Absonderungsverordnung sieht vor, dass sich alle Personen, die sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert haben, mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben müssen. Die Isolationspflicht endet frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit, nicht jedoch vor Ablauf der 5 Tage. Zudem wird die wiederholte (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltests und die Selbstisolation empfohlen, bis ein Test ein negatives Ergebnis aufweist.
Die Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen entfällt. Kontaktpersonen wird an den fünf auf den letzten Kontakt folgenden Tagen die selbstständige Kontaktreduzierung, insbesondere zu Personen, die Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf angehören, sowie die tägliche (Selbst-) Testung mit Antigen-Schnelltests empfohlen.
Schülerinnen und Schüler, die sich als Kontaktperson oder aufgrund eines freiwillig durchgeführten positiven Selbsttests selbstständig absondern, verletzen nicht ihre Schulpflicht. Der Lernstoff ist selbstständig zu erarbeiten.
Masken
Die Vorgaben zum Tragen einer Maske (medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) auf dem Schulgelände entfällt nach derzeitigem Stand Freiwillig kann bzw. darf Maske getragen werden.
Im ÖPNV ist eine FFP2 Maske (oder vergleichbar) oder eine medizinische Maske erforderlich.
In Stufe 1 des Stufenplans soll zusätzlich zu den Basisschutzmaßnahmen eine allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen gelten. Für Schule bedeutet dies, dass eine Maskenpflicht in Stufe 1 für die Beschäftigten an Schulen gilt, um das Personal zu schützen und den Präsenzunterricht abzusichern.
In der Stufe 2 soll die FFP2-Maske in Innenräumen verpflichtend eingeführt werden. Für Schule bedeutet dies, dass Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 dann wieder eine medizinische Maske im Unterricht tragen müssten. Beschäftigte an Schulen sind verpflichtet eine FFP2-Maske zu tragen.
Lüften
Sachgerechtes Lüften bleibt ein wichtiger Baustein beim Gesundheits- und Infektionsschutz. Eine regelmäßige und hohe Frischluftzufuhr bewirkt, dass potentiell virushaltige Luftpartikel konsequent abtransportiert werden. Dabei gilt die Faustregel 20-5-20 - also so oft wie möglich (mindestens zur Hälfte einer Unterrichtsstunde) für zirka fünf Minuten Stoß- oder Querlüftung. Zudem muss vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen gelüftet werden.

Quelle:https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule-in-corona-zeiten-das-gilt-aktuell-190409.html