Schulvorstand
An jeder Schule mit mindestens 4 Lehrkräften ist ein Schulvorstand einzurichten. Der Schulvorstand besteht je nach Anzahl der Vollzeitlehrkräfte an der Schule aus 8 bis 16 Mitgliedern. Er setzt sich zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte (Schulleiter/in und die von der Gesamtkonferenz gewählten Lehrkräfte) und zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen (§ 38 b Abs. 1 NSchG). Dem Schulvorstand obliegt die wichtige Aufgabe, die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. Der Schulvorstand entscheidet nach § 38 a Abs. 3 NSchG u. a. über den von der Schulleitung aufgestellten Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, Schulpartnerschaften, die Ausgestaltung der Stundentafel, Grundsätze für Projektwochen, Werbung und Sponsoring und die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule.
Quelle: www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de, 06.06.2012